BGH - Beschluss vom 11.11.2019
AnwZ (Brfg) 53/19
Normen:
BRAO § 53 Abs. 10 S. 4-5;
Vorinstanzen:
AnwGH Brandenburg, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I 6/18

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs; Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots; Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft durch Urteil des Amtsgerichts; Begriff der angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 S. 4 und 5 BRAO

BGH, Beschluss vom 11.11.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 53/19

DRsp Nr. 2019/17484

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs; Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots; Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft durch Urteil des Amtsgerichts; Begriff der angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 S. 4 und 5 BRAO

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das am 15. Juli 2019 verkündete Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 53 Abs. 10 S. 4-5;

Gründe

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Gegen ihn wurde mit Beschluss des Anwaltsgerichts B. vom 11. Dezember 2017 ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet. Mit Urteil des Anwaltsgerichts vom selben Tage wurde der Kläger aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der B. Anwaltsgerichtshof hob die Entscheidungen vom 11. Dezember 2017 mit Beschluss und Urteil vom 19. März 2018 auf und stellte das Verfahren gegen den Kläger ein.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 bestellte die Beklagte unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Beigeladene zur Vertreterin des Klägers. Diese nahm am 13. Dezember 2017 ihre Tätigkeit auf. Sie erteilte in der Folgezeit sowohl Rechtsanwälten aus ihrer eigenen Sozietät als auch weiteren Rechtsanwälten Untervollmachten.