VGH Bayern - Beschluss vom 24.09.2019
4 ZB 19.19
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; BayVwVfG Art. 32 Abs. 5; KAG Art. 3 Abs. 3 S. 7; KAG Art. 13 Abs. 1; AO § 227;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 17.5157

Antrag auf Zulassung der Berufung; Klage auf nachträgliche Befreiung von der Zweitwohnungsteuerpflicht

VGH Bayern, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 4 ZB 19.19

DRsp Nr. 2019/17445

Antrag auf Zulassung der Berufung; Klage auf nachträgliche Befreiung von der Zweitwohnungsteuerpflicht

Im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine sogenannte Nachsichtgewährung im Rahmen der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach Art. 3 Abs. 3 Satz 7 KAG, bei der es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, ist die zweitwohnungsteuererhebende Behörde rechtlich nicht verpflichtet,den Inhaber einer im Stadtgebiet gelegenen Zweitwohnung unaufgefordert auf die gesetzliche Möglichkeit einer Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 bis 8 KAG hinzuweisen. Für die antragsabhängige Freistellung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 7 KAG, die durch gesonderten Bescheid zu erfolgen hat, gilt insoweit nichts anderes als für den nachträglichen Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i. V. m. § 227 AO, auf dessen Voraussetzungen die steuererhebende Stelle ebenfalls nicht ohne besonderen Anlass von sich aus hinweisen muss.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 251 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; BayVwVfG Art. 32 Abs. 5; KAG Art. 3 Abs. 3 S. 7; KAG Art. 13 Abs. 1; AO § 227;

Gründe

I.