VGH Bayern - Beschluss vom 03.07.2023
22 ZB 23.906
Normen:
StBerG § 86d; VwGO § 55a Abs. 4 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen M 31 K 22.535

Antrag des Betreibers eines Hotels auf Bewilligung einer Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen während der Corona-Pandemie-bedingten Schließung des Hotels

VGH Bayern, Beschluss vom 03.07.2023 - Aktenzeichen 22 ZB 23.906

DRsp Nr. 2024/8987

Antrag des Betreibers eines Hotels auf Bewilligung einer Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen während der Corona-Pandemie-bedingten Schließung des Hotels

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. Februar 2023 - M 31 K 22.535 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 140.382,72 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StBerG § 86d; VwGO § 55a Abs. 4 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger, der ein Hotel betreibt, verfolgt mit seinem Zulassungsantrag sein erstinstanzliches Begehren weiter, das auf die Bewilligung einer Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen - Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) gerichtet war.