FG Brandenburg - Beschluss vom 18.04.2000
2 S 1762/97 PKH
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 116 S 1 Nr. 2 ; ZPO § 116 S 2; ZPO § 114 S 1; FGO § 57 Nr. 1 ; FGO § 65 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Antrag einer inländischen GmbH i.L. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Beteiligtenfähigkeit einer aufgelösten GmbH; Auslegungsfähigkeit einer Klageschrift

FG Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2000 - Aktenzeichen 2 S 1762/97 PKH

DRsp Nr. 2001/8707

Antrag einer inländischen GmbH i.L. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Beteiligtenfähigkeit einer aufgelösten GmbH; Auslegungsfähigkeit einer Klageschrift

1. Einer nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse aufgelösten inländischen GmbH kann für eine Klage gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlusts zur Körperschaftsteuer und die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG keine Prozesskostenhilfe wegen fehlender allgemeiner Interessen gewährt werden, wenn selbst bei einem Erfolg der Klage, die etwaigen Steuererstattungen die Massekosten nicht übersteigen würden und mithin die Gläubiger der GmbH keine Befriedigung erlangen könnten. 2. Ausführungen zur Erfolgsaussicht der Klage: Beteiligtenfähigkeit einer liquidierten GmbH; Zulässigkeit der vom Liquidator der GmbH in "Ich-Form" abgefassten Klageschrift, die jedoch eindeutig erkennen lässt, dass sich die Klage gegen die gegenüber der GmbH ergangene Einspruchsentscheidung richtet.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 116 S 1 Nr. 2 ; ZPO § 116 S 2; ZPO § 114 S 1; FGO § 57 Nr. 1 ; FGO § 65 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Entscheidungsgründe: