BGH - Beschluss vom 15.01.2020
1 StR 492/15
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 160

Antrag eines Rechtsanwalts auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung

BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 1 StR 492/15

DRsp Nr. 2020/2246

Antrag eines Rechtsanwalts auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung

Tenor

Der Antrag des gerichtlich bestellten Verteidigers, Rechtsanwalt S. , auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Gründe

1. Der Antragsteller wurde dem Angeklagten G. durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28. Juni 2016 als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt.

Gegenstand des Verfahrens waren Revisionen des Angeklagten G. und eines Mitangeklagten. Der Angeklagte G. hatte mit seiner Revision im Wesentlichen die Bestimmung der nicht geringen Menge des Wirkstoffgehalts von Schlafmohnkapseln durch das Landgericht beanstandet. Der Senat hat ein Sachverständigengutachten hierzu eingeholt und diesen Sachverständigen sowie den der ersten Instanz im Termin vom 27. Oktober 2016 angehört. Die Revisionshauptverhandlung dauerte von 10.36 Uhr bis 11.52 Uhr und - nach einer Unterbrechung - von 12.04 Uhr bis 12.45 Uhr und somit insgesamt eine Stunde und 57 Minuten. Am 8. November 2016 wurde das Revisionsurteil verkündet.