FG Bremen - Beschluß vom 19.06.2000
297056K 2
Normen:
FGO § 139 Abs. 3 Satz 3; BRAO § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2000, 263

Antrag eines Syndikusanwalts auf gerichtliche Notwendigerklärung der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren

FG Bremen, Beschluß vom 19.06.2000 - Aktenzeichen 297056K 2

DRsp Nr. 2001/15575

Antrag eines Syndikusanwalts auf gerichtliche Notwendigerklärung der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren

1. Ein Antrag nach § 139 Abs.3 Satz 3 FGO ist unzulässig, wenn nach dem Akteninhalt und dem Vortrag des Klägers offensichtlich ist, dass der Kläger im Vorverfahren einen Bevollmächtigten tatsächlich nicht zugezogen hat (Anschluss an Senatsbeschluss vom 28.8.1992 II 273/91 K, EFG 1993, 93). 2. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit muss der Syndikusanwalt von Anfang an klarstellen, in welcher Eigenschaft er tätig wird, ob als Rechtsanwalt oder als Angestellter seines Dienstherren. 3. Ist der jetzige Prozessbevollmächtigte und frühere Syndikusanwalt im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nicht als Anwalt aufgetreten, und hat auch die Klägerin in einem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass der spätere Prozessbevollmächtigte damals als Vertreter ihre Hauses -und damit als Angestellter- tätig war, ist ein Antrag des Syndikusanwalts nach § 139 Abs.3 Satz 3 FGO unzulässig.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 3 Satz 3; BRAO § 46 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.