BFH - Urteil vom 26.02.2004
IV R 10/02
Normen:
FGO § 68 (a.F.) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 971
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4726/97

Antrag gem. § 68 FGO a.F. - Monatsfrist

BFH, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen IV R 10/02

DRsp Nr. 2004/7303

Antrag gem. § 68 FGO a.F. - Monatsfrist

Nach § 68 FGO a.F. mussten Bescheide, die vor dem 1.1.2001 bekannt gegeben wurden und die bereits im Klageverfahren befindliche Bescheide ändern bzw. ersetzen, binnen eines Monats zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn das FA auf die Monatsfrist nicht hingewiesen hat.

Normenkette:

FGO § 68 (a.F.) ;

Gründe:

Vor dem Finanzgericht (FG) machte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Alleinerbe seines Vaters, des nach Klageerhebung verstorbenen Steuerberaters X, geltend, dieser habe im Streitjahr (1990) tarifbegünstigte "außerordentliche Einkünfte" in Höhe von ... DM erzielt.

In Abänderung des ursprünglich streitbefangenen Einkommensteuerbescheides 1990 vom 25. August 1995 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) während des Klageverfahrens aus hier nicht streitigen Gründen am 2. August 2000 die Einkommensteuer herab. Einen Hinweis, dass der Bescheid nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens erklärt werden könne, enthielt der Bescheid nach den Feststellungen des FG nicht.