BFH - Beschluß vom 22.01.2002
I R 41/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 672

Antrag gem. § 68 FGO a.F.

BFH, Beschluß vom 22.01.2002 - Aktenzeichen I R 41/01

DRsp Nr. 2002/4790

Antrag gem. § 68 FGO a.F.

Für Änderungsbescheide, die vor dem 01.01.2001 bekannt gegeben wurden, bedurfte es eines (fristgebundenen) Antrages gem. § 68 FGO a.F.

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer 1991 und 1992 veranlagt. Beide Ehegatten erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus Beteiligungen an dem Betrieb mehrerer Handelsschiffe, die im internationalen Verkehr eingesetzt wurden. Die Einkünfte wurden jeweils durch die Betriebsstätten-Finanzämter einheitlich und gesondert festgesetzt und ergaben folgende Beträge:

1991 1992

Kläger ./. 166 252 DM ./. 92 698 DM

Klägerin + 16 139 DM + 25 600 DM

Saldo ./. 150 113 DM ./. 67 098 DM

Im Hinblick darauf, dass ihre Beteiligungserträge positiv waren, begehrte die Klägerin die Tarifbegünstigung gemäß § 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) verrechnete hingegen die positiven Ergebnisse mit den negativen Ergebnissen des Klägers und gewährte die Tarifbegünstigung nicht. Aufgrund der Zusammenveranlagung gemäß § 26b EStG seien beide Eheleute wie ein Steuerpflichtiger zu behandeln (vgl. auch R 212e der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1996). Das FA erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide, zuletzt vom 22. Februar 1999.