BFH - Beschluß vom 12.05.1999
I B 138/98
Normen:
FGO §§ 68 100 Abs. 1 S. 4 § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1487

Antrag gem. § 68 FGO; Fortsetzungsfeststellungsklage

BFH, Beschluß vom 12.05.1999 - Aktenzeichen I B 138/98

DRsp Nr. 1999/8473

Antrag gem. § 68 FGO; Fortsetzungsfeststellungsklage

Hat das FA während des Klageverfahrens einen Änderungsbescheid erlassen und hat der Kl. beantragt, diesen Bescheid gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens zu machen, so wird der Änderungsbescheid alleiniger Streitgegenstand des Verfahrens. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglich angefochtenen Bescheides zielt, ist daher kein Raum mehr.

Normenkette:

FGO §§ 68 100 Abs. 1 S. 4 § 115 ;

Gründe: