FG Köln - Urteil vom 30.06.2005
9 K 6117/01
Normen:
EStG § 6b § 6c § 14a Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1926

Antrag nach § 14a Abs. 5 EStG noch bei Auflösung der Rücklage möglich

FG Köln, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 9 K 6117/01

DRsp Nr. 2005/19510

Antrag nach § 14a Abs. 5 EStG noch bei Auflösung der Rücklage möglich

Der Antrag auf Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 5 EStG kann im Falle der Einstellung des Veräußerungsgewinns in eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG noch bei deren Auflösung gestellt werden.

Normenkette:

EStG § 6b § 6c § 14a Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Antrag auf Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch im Falle der Einstellung des Veräußerungsgewinns in eine Rücklage nach den §§ 6b, 6c EStG bereits für den Veranlagungszeitraum der Veräußerung gestellt werden muss oder noch bei Auflösung der Rücklage gestellt werden kann.