Antrag nach § 68 FGO; Änderungsbescheid im Klageverfahren
BFH, Beschluß vom 25.08.1999 - Aktenzeichen X S 5/99
DRsp Nr. 2001/13394
Antrag nach § 68FGO; Änderungsbescheid im Klageverfahren
1. Ein Antrag nach § 68 Satz 2 FGO kann erst nach Bekanntgabe des neuen VA gestellt werden.2. Die erforderliche rechtswirksame Ablösung der alten durch die neue Einzelfallregelung verwirklicht sich erst und nur durch Bekanntgabe des Korrekturbescheids, d. h. der bisherige Verfahrensgegenstand muss tatsächlich durch einen anderen VA abgelöst worden sein, damit letzterer zum neuen Verfahrensgegenstand gemacht werden kann.