FG Münster - Beschluss vom 17.08.2010
10 V 1009/10 K,F
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; AO § 160; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 69; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10;

Antragsbefugnis; Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 160 AO und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG

FG Münster, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 10 V 1009/10 K,F

DRsp Nr. 2010/22947

Antragsbefugnis; Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 160 AO und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG

1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ist mangels Antragsbefugnis unzulässig, wenn nach dem Vortrag des Antragsstellers offensichtlich und eindeutig eine Rechtsverletzung nicht in Betracht kommen kann. 2. Ein Benennungsverlangen nach § 160 AO ist bei summarischer Prüfung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, wenn der Name des Empfängers oder Gläubigers der Finanzbehörde bereits bekannt ist oder bekannt sein muss. 3. Zur Frage, wann bei summarischer Prüfung ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG wegen Erfüllung des Straftatbestandes des § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB bestehen. 4. An der Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Verkauf eines PKWs an den Gesellschafter zu unangemessen niedrigen Konditionen bestehen keine ernsthaften Zweifel.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; AO § 160; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 69; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen der Antragstellerin für Provisionen und Warenbezüge nicht abziehbare Betriebsausgaben darstellen und ob es aufgrund des Verkaufs eines Hummer H2 zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gekommen ist.