BFH - Beschluss vom 27.03.2013
IV R 51/10
Normen:
FGO § 90a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1593/08

Antragsbefugnis der nicht beschwerten Partei nach Erlass eines Gerichtsbescheides

BFH, Beschluss vom 27.03.2013 - Aktenzeichen IV R 51/10

DRsp Nr. 2013/8298

Antragsbefugnis der nicht beschwerten Partei nach Erlass eines Gerichtsbescheides

1. NV: Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. An einer solchen Beschwer fehlt es, wenn dem Begehren des Beteiligten aus anderen als von diesem vorgebrachten Gründen entsprochen worden ist. 2. NV: Ein wegen fehlender Beschwer unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung ist durch Beschluss abzulehnen.

Ist dem Antrag eines Beteiligten durch Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht er nicht ein besonders Rechtsschutzinteresse geltend, so ist ein Antrag auf mündliche Verhandlung unzulässig.

Normenkette:

FGO § 90a Abs. 2 S. 1;

Gründe