I. Der Antragsteller (Ast) ist nach eigenem Vorbringen seit Mai 1996 Mitarbeiter des X Lohnsteuerhilfe e. V. Nach dem von ihm vorgelegten Mitarbeiter-Vertrag ist er an die Einzelanweisungen seines Beratungsstellenleiters gebunden.
Mit Verfügung vom 15.09.1999 ordnete die Antragsgegnerin (Ag) die Schließung der Beratungsstelle Y-Straße des X Lohnsteuerhilfe e. V. mit sofortiger Wirkung gemäß § 28 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz an. Die Verfügung ist an den Vorstand des Vereins gerichtet und an die Adresse seiner Hauptverwaltung mit Postzustellungsurkunde am 21.09.1999 bekannt gegeben worden.
Gegen die Schließungsverfügung wurde von dem Verein am 04.10.1999 Einspruch eingelegt. Der Rechtsbehelf wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18.02.2000 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wurde Klage erhoben. Mit Verfügung vom 08.03.2000, ebenfalls gerichtet an den Vorstand des X Lohnsteuerhilfe e. V., hat die Ag die sofortige Vollziehung der Schließungsverfügung angeordnet und im einzelnen begründet.
Am 11.04.2000 beantragte der Ast, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schließungsverfügung aufzuheben.
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