FG München - Beschluss vom 04.02.2014
5 V 3586/13
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3; EStG § 34; EStG § 16;

Antragsbefugnis einer KG i. L. Verkauf eines Wirtschaftsguts als Bestandteil des tarifbegünstigten Aufgabegewinns

FG München, Beschluss vom 04.02.2014 - Aktenzeichen 5 V 3586/13

DRsp Nr. 2014/11716

Antragsbefugnis einer KG i. L. Verkauf eines Wirtschaftsguts als Bestandteil des tarifbegünstigten Aufgabegewinns

1. Nur die KG i. L., vertreten durch die Liquidatorin, ist in Bezug auf den Grundlagenbescheid (weiterhin einspruchs- und) antragsbefugt. 2. Der Gewinn aus dem Verkauf eines Wirtschaftsguts (hier: Flugzeug) ist nicht Bestandteil eines tarifbegünstigten Aufgabegewinns, wenn der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht alleine aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden kann.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3; EStG § 34; EStG § 16;

Gründe

I.

Der Antragsteller beteiligte sich im Jahr 2000 an der …-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (KG), die sich seit 2011 in Liquidation befindet.