Die Klägerin schloß am 12. Juli 1975 mit dem Künstler einen Vertrag über Herstellung und Ankauf einer Medaillenserie. Danach verpflichtete sich der Künstler, unter dem Generalthema "Die zehn Gebote des Herrn" die Vorlage für eine Serie von Medaillen zu gestalten, die von der Klägerin anschließend nach der geschaffenen Vorlage in einer Auflagenhöhe von bis 30 000 Stück reproduziert werden durfte. Dem Künstler wurde entsprechend der vertraglichen Vereinbarung eine Vergütung in Höhe von - US-Dollar ausgezahlt. Abzugsteuer nach § 50a Absatz 4 EStG wurde hierbei nicht einbehalten.
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