FG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2006
15 K 3320/04 E
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 ; AO § 110 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1885

Antragsfrist; Einkommensteuerveranlagung; Einkommensteuererklärung; Teilerklärung; Rechtsirrtum; Pflichtveranlagung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Ablauf der und Wiedereinsetzung in die Antragsfrist für eine Einkommensteuerveranlagung

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 15 K 3320/04 E

DRsp Nr. 2006/29491

Antragsfrist; Einkommensteuerveranlagung; Einkommensteuererklärung; Teilerklärung; Rechtsirrtum; Pflichtveranlagung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Ablauf der und Wiedereinsetzung in die Antragsfrist für eine Einkommensteuerveranlagung

1. Die zur Wahrung der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG abzugebende Einkommensteuererklärung muss der Form des § 150 AO entsprechen und eigenhändig unterschrieben sein. Die Einreichung mehrerer Anlagen V reicht nicht aus. 2. An der Ursächlichkeit eines möglichen Rechtsirrtums hinsichtlich der Unterscheidung zwischen positiven und negativen Einkünften für eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (800,00 DM-Grenze) fehlt es, wenn die Steuerpflichtigen sich mit den Voraussetzungen der Antragsveranlagung nicht konkret befasst haben. 3. Voraussetzung für eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG ist, dass ein Lohnsteuereinbehalt nach Steuerklasse V tatsächlich erfolgt ist. 4. Zur Frage der Feststellung der positiven Kenntnis der Antragsfrist im Wege der Beweiswürdigung.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 ; AO § 110 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Ablauf und die Wiedereinsetzung in die zweijährige Antragsfrist für die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG -.