I. Im Anschluß an die im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens (auch bei einem anderen Unternehmen) getroffenen Feststellungen schloß sich der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) der Ansicht der Prüfer sowie des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (Steufa) an, der Kläger und Revisionskläger (Kläger) habe in den Jahren 1987 bis 1990 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nicht erklärte Kreditgeschäfte betrieben, und nahm gegenüber dem Kläger und seiner mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehefrau, den Klägern, entsprechende Hinzuschätzungen vor.
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