BFH - Urteil vom 28.07.1999
X R 122/98
Normen:
FGO § 47 Abs. 2, § 68 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2124
BFH/NV 1999, 1699
BFHE 189, 319
BStBl II 1999, 662
DB 2000, 308
DStR 1999, 1692
NJW 2000, 1440
NVwZ 2000, 239
Vorinstanzen:
FG Münster (EFG 1999, 395 - Leitsatz),

Antragsfrist nach § 68 FGO

BFH, Urteil vom 28.07.1999 - Aktenzeichen X R 122/98

DRsp Nr. 1999/8723

Antragsfrist nach § 68 FGO

»Für die Fristwahrung eines Antrags nach § 68 FGO ist maßgeblich, wann er bei Gericht eingeht. Insoweit ist die Vorschrift des § 47 Abs. 2 FGO --Wahrung der Klagefrist durch Anbringung der Klage bei der zuständigen Behörde-- nicht anwendbar, auch nicht analog.«

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 2, § 68 ;

Gründe:

I. Im Anschluß an die im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens (auch bei einem anderen Unternehmen) getroffenen Feststellungen schloß sich der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) der Ansicht der Prüfer sowie des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (Steufa) an, der Kläger und Revisionskläger (Kläger) habe in den Jahren 1987 bis 1990 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nicht erklärte Kreditgeschäfte betrieben, und nahm gegenüber dem Kläger und seiner mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehefrau, den Klägern, entsprechende Hinzuschätzungen vor.