FG Münster - Beschluss vom 09.07.2009
5 V 902/09 F
Normen:
FGO § 63; AO § 361; FGO § 69;

Antragsgegner in Aussetzungsverfahren

FG Münster, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 5 V 902/09 F

DRsp Nr. 2009/20726

Antragsgegner in Aussetzungsverfahren

1. Antragsgegner eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ist das für das Klageverfahren prozessführungsbefugte Finanzamt. 2. Ist das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen, richtet sich die Passivlegitimation danach, welches Finanzamt für die behördliche Aussetzung der Vollziehung zuständig ist. 3. Wird während des Einspruchsverfahrens eine andere Finanzbehörde zuständig, so entscheidet diese, es sei denn, die alte Finanzbehörde führt das Einspruchsverfahren mit Zustimmung der nunmehr zuständigen Finanzbehörde fort.

Normenkette:

FGO § 63; AO § 361; FGO § 69;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids.

Die Antragstellerin (Astin.) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22.11.2006 unter dem Namen J GmbH & Co. ... KG mit Sitz in I gegründet. Komplementärin und Geschäftsführerin war zunächst die J Geschäftsführungs GmbH, die nicht am Kapital der Astin. beteiligt war. Frau TN ist seit der Gründung die einzige Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 145.000,- EUR. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 9.12.2006.