FG Köln - Urteil vom 08.05.2007
1 K 1988/06
Normen:
AO § 4 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 174 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1919

Antragsrücknahme des Stpfl. als Verstoß gegen Treu und Glauben

FG Köln, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 1 K 1988/06

DRsp Nr. 2007/15557

Antragsrücknahme des Stpfl. als Verstoß gegen Treu und Glauben

1. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt. 2. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt voraus, dass sich der Stpfl. und das FA als Partner eines konkreten Rechtsverhältnisses gegenüberstehen, in welchem sich eine Vertrauenssituation herausbildet. 3. Dem Stpfl. steht es grundsätzlich frei, Anträge zu stellen und diese wieder zurückzuziehen. 4. Es kann ausnahmsweise unter besonderen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn ein Stpfl. die Zustimmung zu einer Berichtigung eines Steuerbescheids verweigert und sich hierdurch in Widerspruch zu früherem Verhalten setzt. 5. Eine solche Ausnahme kann vorliegen, wenn der Stpfl. durch besondere Weise, z.B. durch ausdrückliche Erklärung - das Vertrauen des FA erweckt, er werde jedenfalls an dem Antrag festhalten. 6. Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Organträger seinen Änderungsantrag auf Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft bei ihm nach Aufhebung des betreffenden Bescheids bei der Organgesellschaft zurückzieht, wenn es das FA in der Hand hatte, die Berücksichtigung beim Organträger verfahrensrechtlich sicherzustellen.

Normenkette:

AO § 4 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 174 ;

Tatbestand: