Streitig ist, ob das FA den Kläger zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1999 veranlagen muss.
Der Kläger war im Streitjahr als Arbeitnehmer tätig. Er erzielte daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. rund 110.000 DM. Daneben erzielte der Kläger Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung von 18.491 DM und weitere Werbungskostenüberschüsse aus einer Grundstücksgemeinschaft i.H.v. von weiteren 11.691 DM. Seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 ging (erst) am 21. November 2003 beim FA ein.
Im Januar 2004 lehnte das FA daraufhin die Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 ab. Das FA vertrat die Ansicht, es sei allenfalls eine Antragsveranlagung nach § 46 EStG durchzuführen, für die aber die Antragsfrist vor dem Eingang der Steuererklärung schon abgelaufen sei. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
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