Streitig ist, ob der Kläger für das Streitjahr zu veranlagen ist.
Die Kläger ist Arbeitnehmer und hat seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr am 10. Dezember 2004 eingereicht. Der Beklagte lehnte die Durchführung der Veranlagung ab, da die zweijährige Frist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG versäumt sei und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen.
Den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid wies der Beklagte zurück.
Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger beruft sich auf das Urteil des 4. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts 4 K 508/01, durch das dem dortigen Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, weil er die Frist nicht gekannt hatte.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids und des Einspruchsbescheids dem Antrag auf Veranlagung zu entsprechen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Einspruchsbescheid vertretenen Auffassung fest.
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