FG Düsseldorf - Urteil vom 06.10.2004
7 K 4173/03 E
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 ; AO § 110 Abs. 1 Satz 1 § 150 Abs. 1 § 162 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 525

Antragsveranlagung; Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung; Schätzungsbescheid; Antragsveranlagung - Keine unverschuldete Unkenntnis über die Ausschlussfrist zur (formulargebundenen) Antragsveranlagung bei berufsmäßigem Vertreter in Steuersachen

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2004 - Aktenzeichen 7 K 4173/03 E

DRsp Nr. 2005/12720

Antragsveranlagung; Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung; Schätzungsbescheid; Antragsveranlagung - Keine unverschuldete Unkenntnis über die Ausschlussfrist zur (formulargebundenen) Antragsveranlagung bei berufsmäßigem Vertreter in Steuersachen

Wiedereinsetzung wegen Versäumung der zweijährigen Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung kann mangels Inanspruchnahme schutzwürdigen Vertrauens nicht deshalb gewährt werden, weil die Finanzbehörde zunächst in Unkenntnis der Verhältnisse einen Schätzungsbescheid erlassen und sodann im Einspruchsverfahren aufgrund der nach Ablauf der Antragsfrist eingegangenen Steuererklärung ersatzlos aufgehoben hat.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 ; AO § 110 Abs. 1 Satz 1 § 150 Abs. 1 § 162 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Versäumung der Frist zur Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG).