FG Hessen - Urteil vom 16.02.2005
7 K 1713/02
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 ; AO § 110 ;

Antragsveranlagung; Einkommensteuer; Steuererklärungsvordruck; Vordruck; Amtlicher Vordruck; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Abgabe der Steuererklärung - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG

FG Hessen, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 7 K 1713/02

DRsp Nr. 2007/8458

Antragsveranlagung; Einkommensteuer; Steuererklärungsvordruck; Vordruck; Amtlicher Vordruck; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Abgabe der Steuererklärung - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG

1. Zur Wahrung der Frist für den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bedarf es der Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf amtlichem Vordruck. Das Einreichen von Unterlagen beim Finanzamt mit der Bitte um Übersendung von Erklärungsvordrucken innerhalb der Antragsfrist ist nicht ausreichend. 2. Hat ein Steuerpflichtiger bei einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG versäumt, ist grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 110 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand denkbar. 3. Eine Pflicht der Finanzverwaltung, Steuerpflichtige mit Antragsvordrucken auszustatten, besteht nicht; die Finanzverwaltung ist nur verpflichtet, die amtlichen Steuererklärungsvordrucke in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 ; AO § 110 ;

Tatbestand:

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Ablehnung einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1999.