Streitig ist noch, ob der Kläger (Kl) aufgrund seines in 2008 gestellten Antrags für 2003 zur Einkommensteuer (ESt) zu veranlagen ist.
Der Kl wird nach der ESt-Grundtabelle besteuert. Er erzielte in den Jahren 2003 und 2004 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) und wurde nicht zur ESt veranlagt.
Im August 2008 gab der steuerlich beratene Kl. erstmals Erklärungen zur Einkommensteuer (ESt) 2003 und 2004 ab und beantragte wegen eventueller Säumnis bei der Einhaltung der Abgabefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 ()). Zur Begründung verwies er auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu § Abs. Nr. vom 22.05.2006 , BFHE 213, , BStBl. II. 2006, 820) sowie die Neufassung des § Abs. Nr. durch das Jahressteuergesetz 2008 ( 2008, vom 20.12.2007, BGBl. I 2007, 3150, 3157), womit die Zweijahresfrist des § Abs. Nr. Satz 2 a. F. gestrichen wurde.
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