FG Münster - Urteil vom 21.05.2010
12 K 794/09 E
Normen:
EStG § 52 Abs. 55 j Satz 2; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8;

Antragsveranlagung für 2003, auch wenn der Antrag nach dem 28.12.2007 gestellt worden ist

FG Münster, Urteil vom 21.05.2010 - Aktenzeichen 12 K 794/09 E

DRsp Nr. 2011/2584

Antragsveranlagung für 2003, auch wenn der Antrag nach dem 28.12.2007 gestellt worden ist

Eine Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG hat allein zur Voraussetzung, dass am 28.12.2007 über einen Antrag zur Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Dies ist auch der Fall, wenn der Antrag hierzu vor diesem Termin noch gar nicht gestellt worden, aber noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 55 j Satz 2; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8;

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob der Kläger (Kl) aufgrund seines in 2008 gestellten Antrags für 2003 zur Einkommensteuer (ESt) zu veranlagen ist.

Der Kl wird nach der ESt-Grundtabelle besteuert. Er erzielte in den Jahren 2003 und 2004 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) und wurde nicht zur ESt veranlagt.

Im August 2008 gab der steuerlich beratene Kl. erstmals Erklärungen zur Einkommensteuer (ESt) 2003 und 2004 ab und beantragte wegen eventueller Säumnis bei der Einhaltung der Abgabefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 ()). Zur Begründung verwies er auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu § Abs. Nr. vom 22.05.2006 , BFHE 213, , BStBl. II. 2006, 820) sowie die Neufassung des § Abs. Nr. durch das Jahressteuergesetz 2008 ( 2008, vom 20.12.2007, BGBl. I 2007, 3150, 3157), womit die Zweijahresfrist des § Abs. Nr. Satz 2 a. F. gestrichen wurde.