FG Hessen - Urteil vom 10.11.2004
13 K 1363/04
Normen:
EStG § 46 Abs.2 Nr.8 ; AO § 149 Abs. 1 Satz 2 ;

Antragsveranlagung; Gesetzliche Ausschlussfrist; Verlängerbarkeit; Aufforderung; Abgabe; Steuererklärung; Zwangsgeldandrohung - Keine Verlängerbarkeit der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

FG Hessen, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 13 K 1363/04

DRsp Nr. 2005/650

Antragsveranlagung; Gesetzliche Ausschlussfrist; Verlängerbarkeit; Aufforderung; Abgabe; Steuererklärung; Zwangsgeldandrohung - Keine Verlängerbarkeit der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

Die Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der Einkommensteuererklärung führt nicht zu einer Verlängerung der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 46 Abs.2 Nr.8 ; AO § 149 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.

Am 10.10.2003 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung 2000 beim Finanzamt ein. Die Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen betrugen nach Abzug von Werbungskosten und des Sparerfreibetrags 0 DM, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung waren negativ.

Vor Abgabe der Einkommensteuererklärung, nämlich am 19.11.2002, drohte das Finanzamt Zwangsgeld für den Fall an, dass die Einkommensteuererklärung 2000 nicht bis spätestens 19.12.2002 eingereicht würde. Die Androhung war an eine für die Kläger tätige Steuerberatungsgesellschaft gerichtet.