Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.
Am 10.10.2003 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung 2000 beim Finanzamt ein. Die Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen betrugen nach Abzug von Werbungskosten und des Sparerfreibetrags 0 DM, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung waren negativ.
Vor Abgabe der Einkommensteuererklärung, nämlich am 19.11.2002, drohte das Finanzamt Zwangsgeld für den Fall an, dass die Einkommensteuererklärung 2000 nicht bis spätestens 19.12.2002 eingereicht würde. Die Androhung war an eine für die Kläger tätige Steuerberatungsgesellschaft gerichtet.
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