FG Hessen - Urteil vom 05.07.2005
11 K 1854/02
Normen:
EStG § 40 Abs. 2 § 46 Abs. 2 ; AO § 110 ;

Antragsveranlagung; Pflichtveranlagung; Direktversicherung; Arbeitslohn; Versicherungsbeitrag; Beitragsleistung - Keine Pflichtveranlagung bei Zahlungen des Arbeitgebers in eine Direktversicherung

FG Hessen, Urteil vom 05.07.2005 - Aktenzeichen 11 K 1854/02

DRsp Nr. 2006/29543

Antragsveranlagung; Pflichtveranlagung; Direktversicherung; Arbeitslohn; Versicherungsbeitrag; Beitragsleistung - Keine Pflichtveranlagung bei Zahlungen des Arbeitgebers in eine Direktversicherung

1. Ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer, für dessen Altersversorgung Prämienzahlungen des Arbeitgebers an eine Versicherungsgesellschaft im Rahmen einer Direktversicherung erfolgen, gehört nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG, für den eine Pflichtveranlagung nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG durchzuführen ist. 2. Bei Zahlung von Beiträgen des Arbeitgebers an eine Direktversicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers handelt es sich um Arbeitslohn des Arbeitnehmers, bei denen lediglich der Zahlungsweg durch unmittelbare Leistungen eines Dritten an das Versicherungsunternehmen abgekürzt wird, sodass die durch die Direktversicherung erworbenen Anwartschaftsrechte aufgrund eigener Beitragsleistung des Arbeitnehmers erworben wurden. 3. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung begründet weder eine bindende Zusage für eine fristungebunde Antragsveranlagung noch hindert sie das Enden der Antragsfrist.

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 2 § 46 Abs. 2 ; AO § 110 ;

Tatbestand: