BFH - Urteil vom 13.11.2002
I R 74/01
Normen:
EStG (1992) § 46 Abs. 1, 2 Nr. 8 ; DBA-Vereinigte Arabische Emirate Art. 29 Abs. 2 lit. a ; Zustimmungsgesetz zum DBA-Vereinigte Arabische Emirate Art. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 833
BFH/NV 2003, 679
BFHE 201, 61
BStBl II 2003, 477
DB 2003, 142
DStRE 2003, 605
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5721/00

Antragsveranlagung und DBA Vereinigte Arabische Emirate

BFH, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen I R 74/01

DRsp Nr. 2003/5719

Antragsveranlagung und DBA Vereinigte Arabische Emirate

»Die im Zustimmungsgesetz zum DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten eröffnete Möglichkeit, Steuerfestsetzungen für den Zeitraum der Rückwirkung des Abkommens auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist innerhalb von vier Jahren nach dem Ablauf des Jahres 1996 nachzuholen, gilt entsprechend für den Antrag auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG 1992.«

Normenkette:

EStG (1992) § 46 Abs. 1, 2 Nr. 8 ; DBA-Vereinigte Arabische Emirate Art. 29 Abs. 2 lit. a ; Zustimmungsgesetz zum DBA-Vereinigte Arabische Emirate Art. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, die Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Streitjahr (1992) zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Die Kläger sind Eheleute und hatten im Streitjahr zwei Kinder. Der Ehemann war während des gesamten Streitjahrs nichtselbständig in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) tätig. Von seinem Arbeitslohn in Höhe von 247 957,54 DM behielt der Arbeitgeber Lohnsteuer ein. Ehefrau und Kinder wohnten im Streitjahr in Deutschland.