FG Düsseldorf - Urteil vom 03.11.2000
18 K 3616/95 G
Normen:
BGB § 738 Abs. 1 Satz 1; EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 16 ; GewStG § 2 Abs. 5 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 585

Anwachsungsgewinne sind nicht gewerbesteuerpflichtig

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2000 - Aktenzeichen 18 K 3616/95 G

DRsp Nr. 2001/7058

Anwachsungsgewinne sind nicht gewerbesteuerpflichtig

Anwachsungsgewinne, die durch den unentgeltlichen Hinzuerwerb des Mitunternehmeranteils eines aus betrieblichen Gründen ausscheidenden Gesellschafters bei den verbleibenden Gesellschaftern entstehen, gehören ungeachtet ihrer einkommensteuerlichen Behandlung als laufender Gewinn nicht zum gewerbesteuerpflichtigen Ertrag, da sie als Gegenstück zu dem Veräußerungsverlust des ausscheidenden Gesellschafters auf einem nicht den tätigen Gewerbebetrieb betreffenden Geschäftsvorfall beruhen.

Normenkette:

BGB § 738 Abs. 1 Satz 1; EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 16 ; GewStG § 2 Abs. 5 ; GewStG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

...

2. Der anlässlich des Ausscheidens des Gesellschafters 'X' den verbleibenden Gesellschaftern zuzurechnende Anwachsungsgewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer (§§ 2 Abs. 5, 7 Gewerbesteuergesetz - GewStG -).