Die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts ("Ort 01") gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts ("Ort 01") wird als unbegründet verworfen.
I.
Im vorliegenden Strafverfahren, das gegen den ehemaligen Angeklagten wegen versuchter Gebührenüberhöhung u.a. geführt worden war, bat die Staatsanwaltschaft Potsdam noch vor Anklageerhebung die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg um eine gutachterliche Stellungnahme zu folgenden Fragen:
"Den Vortrag des Beschuldigten im zivilrechtlichen Verfahren als zutreffend unterstellt: Wie ist die Leistung des Beschuldigten einzustufen (Beratungstätigkeit i.S.v. § 34 Abs. 1 RVG)? Oder?
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