OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.10.2017
I-15 W 47/17
Normen:
ZPO § 128 Abs. 1; ZPO § 937 Abs. 2; VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 15/17

Anwaltsgebühren bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2017 - Aktenzeichen I-15 W 47/17

DRsp Nr. 2017/17168

Anwaltsgebühren bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren im einstweiligen Verfügungsverfahren

Im Falle eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren entsteht (auch) im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Terminsgebühr für die Verfahrensbevollmächtigten, weil - was schon ausreicht - ausweislich §§ 128 Abs. 1, 937 Abs. 2 ZPO grundsätzlich "eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben" ist im Sinne von Nr. 3104 RVG -VV Anm. I Nr. 1.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 28.06.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 1.032,50.

Normenkette:

ZPO § 128 Abs. 1; ZPO § 937 Abs. 2; VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

I.

Das Landgericht hat mit dem (teilweise) angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht u.a. eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. I Nr. 1 VV- RVG zugunsten der Antragstellerin festgesetzt.

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