OLG Bremen - Beschluss vom 19.04.2018
1 W 40/17
Normen:
RVG § 7 Abs. 1; RVG § 13; VV RVG Nr. 1008;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1097/14

Anwaltsgebühren bei gleichzeitiger Vertretung der Hauptpartei und des Nebenintervenienten durch einen RechtsanwaltAufteilung der Anwaltskosten bei Vertretung mehrerer Streitgenossen

OLG Bremen, Beschluss vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 1 W 40/17

DRsp Nr. 2018/5933

Anwaltsgebühren bei gleichzeitiger Vertretung der Hauptpartei und des Nebenintervenienten durch einen Rechtsanwalt Aufteilung der Anwaltskosten bei Vertretung mehrerer Streitgenossen

1. Vertritt ein Anwalt sowohl die Hauptpartei als auch den Nebenintervenienten, so handelt es sich, wenn der Nebenintervention derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit und es kann nicht für beide Beteiligte einzeln abgerechnet werden, sondern es ist stattdessen nur eine Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG anzusetzen. 2. Sind mehrere durch denselben Anwalt vertretene Parteien in unterschiedlichem Umfang an der jeweiligen Angelegenheit beteiligt, so kann die Aufteilung der insgesamt entstandenen Anwaltsgebühren auf diese Parteien nicht ohne weiteres nach Kopfteilen erfolgen. 3. Bei Vertretung mehrerer in unterschiedlichem Umfang an der jeweiligen Angelegenheit beteiligter Parteien durch denselben Anwalt ist zur Bestimmung der auf die einzelnen Parteien entfallenden Anwaltsgebühren im Zweifel grundsätzlich die unterschiedliche Beteiligung der jeweils Beteiligten an der betreffenden Angelegenheit zu berücksichtigen, um den auf jeden einzelnen Beteiligten alleine sowie als Anteil seiner gesamtschuldnerischen Haftung entfallenden Gebührenanteil zu bestimmen.