OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.02.2021
2 Ws 246/20
Normen:
RVG Anl. 1 (zu § 2 Abs. 2) Teil 4, Unterabschnitt 3, Nr. 4124;
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, - Vorinstanzaktenzeichen 221 Js 111970/19
LG Stuttgart, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Qs 19/20

Anwaltsgebühren bei Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft vor Begründung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2021 - Aktenzeichen 2 Ws 246/20

DRsp Nr. 2021/3918

Anwaltsgebühren bei Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft vor Begründung

Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4124 VV RVG entsteht grundsätzlich nicht, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung wieder zurückgenommen hat.

Tenor

1.

Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Landgerichts - 20. Große Strafkammer - Stuttgart vom 01. Dezember 2020 aufgehoben.

2.

Der Kostenantrag des Verteidigers vom 18. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

3.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG Anl. 1 (zu § 2 Abs. 2) Teil 4, Unterabschnitt 3, Nr. 4124;

Gründe

I.