OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.11.2017
III-1 Ws 172/17
Normen:
RVG -VV Nr. 4203;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 055 StVK 1058/16

Anwaltsgebühren bei Teilnahme des Verteidigers in einer Anhörung im Rahmen der Strafvollstreckung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2017 - Aktenzeichen III-1 Ws 172/17

DRsp Nr. 2018/2051

Anwaltsgebühren bei Teilnahme des Verteidigers in einer Anhörung im Rahmen der Strafvollstreckung

Die Terminsgebühr gemäß den Nrn. 4202, 4203 RVG -VV entsteht innerhalb einer vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, wie viele Termine stattfinden.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Rechtsanwalts H., B., gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. August 2017 (055 StVK 1058/16) wird als unbegründet verworfen.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Beschwerdewert beträgt 207,06 Euro.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4203;

Gründe

I.

Am 5. Mai 2017 hat Rechtsanwalt H. in der Strafvollstreckungssache gegen L. K. beantragt, Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.340,11 Euro festzusetzen. Das Landgericht Düsseldorf hat diesem Antrag am 12. Mai 2017 in Höhe von 1.133,05 Euro entsprochen und dabei gegenüber dem Festsetzungsantrag eine (weitere) Terminsgebühr in Höhe von 174 Euro (netto) abgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung vom 30. Juni 2017 hat das Landgericht Düsseldorf am 1. August 2017 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt H. mit seiner Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3, 4 RVG), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.