Auf die Beschwerde des Klägers vom 15.05.2017 wird der richterliche Zurückweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2017 -
Auf die Erinnerung des Klägers vom 20.03.2017 wird der Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 28.02.2017 - Kassenzeichen X - aufgehoben.
I. Der Kläger hat sich im Ausgangsverfahren gegen die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung gewandt. In der Klageschrift kündigte er die Stellung folgender Anträge an:
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 30.03.2016 nicht aufgelöst wurde oder wird.
2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über die letzte mündliche Verhandlung hinaus ungekündigt zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
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