LAG Köln - Beschluss vom 28.08.2017
3 Ta 122/17
Normen:
GKG Anlage 1 Vorbemerkung 8, Nr. 8210 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 2018, 1023
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 2766/16

Anwaltsgebühren bei teilweiser Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung und Abschluss eines verfahrensbeendenden Vergleichs

LAG Köln, Beschluss vom 28.08.2017 - Aktenzeichen 3 Ta 122/17

DRsp Nr. 2017/14904

Anwaltsgebühren bei teilweiser Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung und Abschluss eines verfahrensbeendenden Vergleichs

Wird vor dem Arbeitsgericht ein Teil der Streitgegenstände vor streitiger Verhandlung zurückgenommen (hier: sog. Schleppnetzantrag) und schließen die Parteien nach streitiger Verhandlung über den verbleibenden Teil einen verfahrensbeendenden Vergleich, so fällt keine Verfahrensgebühr nach dem Kostenverzeichnis in GKG Anlage 1 Nr. 8210 ff. an.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers vom 15.05.2017 wird der richterliche Zurückweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2017 - 19 Ca 2796/16 - aufgehoben.

Auf die Erinnerung des Klägers vom 20.03.2017 wird der Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 28.02.2017 - Kassenzeichen X - aufgehoben.

Normenkette:

GKG Anlage 1 Vorbemerkung 8, Nr. 8210 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger hat sich im Ausgangsverfahren gegen die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung gewandt. In der Klageschrift kündigte er die Stellung folgender Anträge an:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 30.03.2016 nicht aufgelöst wurde oder wird.

2.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über die letzte mündliche Verhandlung hinaus ungekündigt zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.