OLG München - Beschluss vom 24.10.2018
31 Wx 305/18
Normen:
BRAGO § 6; BRAGO § 7; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 85; ZPO § 104;
Fundstellen:
AG 2019, 563
MDR 2019, 253
ZIP 2019, 265
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 13475/01

Anwaltsgebühren bei Vertretung mehrerer Antragsteller in einem Spruchverfahren

OLG München, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 31 Wx 305/18

DRsp Nr. 2018/18500

Anwaltsgebühren bei Vertretung mehrerer Antragsteller in einem Spruchverfahren

Der Mehraufwand eines Anwalts bei einer Vertretung mehrerer Antragsteller in einem Spruchverfahren wird allein dadurch abgegolten, dass für die Berechnung der Vergütung ein Geschäftswert zugrunde gelegt wird, der sich aus der Addition der Geschäftswerte betreffend die vertretenen Auftragsgeber ergibt. Für eine zusätzliche Erhöhung der Vergütung im Hinblick auf die Anzahl der Vertretenen ist kein Raum. (Rn. 6)

Tenor

1. a)

Der Beschluss des Landgerichts München I vom 30.7.2018 wird insoweit mit der Maßgabe abgeändert, dass die Höhe des von der Antragsgegnerin zu erstattenden Betrags 6928,18 €

(in Worten: sechstausendneunhundertachtundzwanzig 18/100) beträgt.

b)

Im Übrigen verbleibt es bei dem Ausspruch in dem Beschluss vom 30.7.2018.

2.

Die Beteiligten zu 1-5 haben die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BRAGO § 6; BRAGO § 7; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 85; ZPO § 104;

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Für die von der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 - 5 erstrebte Festsetzung der geltend gemachten Erhöhungsgebühr im Sinne des hier anzuwendenden § (vgl. Hinweisbeschluss des Senats vom 18.09.2018) ist kein Raum. Diese ist nicht festsetzungsfähig.