Der Beschluss des Landgerichts München I vom 30.7.2018 wird insoweit mit der Maßgabe abgeändert, dass die Höhe des von der Antragsgegnerin zu erstattenden Betrags 6928,18 €
(in Worten: sechstausendneunhundertachtundzwanzig 18/100) beträgt.
b)Im Übrigen verbleibt es bei dem Ausspruch in dem Beschluss vom 30.7.2018.
2.Die Beteiligten zu 1-5 haben die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Für die von der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 - 5 erstrebte Festsetzung der geltend gemachten Erhöhungsgebühr im Sinne des hier anzuwendenden § (vgl. Hinweisbeschluss des Senats vom 18.09.2018) ist kein Raum. Diese ist nicht festsetzungsfähig.
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