OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.05.2018
6 U 147/17
Normen:
RVG -VV Nr. 2302;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 11/17

Anwaltsgebühren für die Fertigung eines Abschlussschreibens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 6 U 147/17

DRsp Nr. 2018/15275

Anwaltsgebühren für die Fertigung eines Abschlussschreibens

Ein Abschlussschreiben ist als Schreiben einfacher Art, das lediglich eine 0,3-Gebühr (Nr. 2302 RVG -VV) auslöst, einzustufen, wenn sich der Inhalt des Schreibens in der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung erschöpft und nicht dargelegt ist, dass dem Schreiben weitere Prüfungen oder über den Inhalt des Schreibens hinausgehende Erwägungen und Absprachen mit der Mandantschaft vorausgingen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.7.2017 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Gießen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 205,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. April 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2302;

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

1. 2.