OLG Thüringen - Beschluss vom 11.03.2021
Ausl AR 55/20
Normen:
RVG § 56; RVG -VV Nr. 6102; IRG § 21; IRG § 22; IRG § 28;

Anwaltsgebühren für die Teilnahme an einem Termin zur Vernehmung/Anhörung des Verfolgten vor dem Amtsgericht im Rahmen des Auslieferungsverfahrens

OLG Thüringen, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen Ausl AR 55/20

DRsp Nr. 2021/8118

Anwaltsgebühren für die Teilnahme an einem Termin zur Vernehmung/Anhörung des Verfolgten vor dem Amtsgericht im Rahmen des Auslieferungsverfahrens

Für die Teilnahme des Beistands des Verfolgten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens an einem Termin zur Vernehmung/Anhörung des Verfolgten vor dem Amtsgericht nach den §§ 21, 22 oder 28 IRG fällt keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV- RVG an. (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, siehe Beschl. v. 14. Mai 2007 - 2 Ws 122/07).

1. Auf die Erinnerung der Staatskasse wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Thüringer Oberlandesgerichts - Rechtspflegerin - vom 16.10.2020 abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags vom 05.10.2020 die an den Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 625,94 € festgesetzt.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 56; RVG -VV Nr. 6102; IRG § 21; IRG § 22; IRG § 28;

Gründe:

I.