Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2019, Az.
abgeändert:
Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 24.04.2019 sind vom Kläger an die Beklagte zu erstatten:
€ 1,319,87
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 26.04.2019.
2.Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers
zurückgewiesen.
3.Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen tragen von den Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kläger 78 % und die Beklagte 22 %.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: € 328,63
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