OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.02.2021
8 W 343/19
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 104; RVG VV Nr. 3104;
Fundstellen:
MDR 2021, 711
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 45/19

Anwaltsgebühren für die Wahrnehmung eines Termins nach KlagerücknahmeZulässigkeit des Austauschs von Gebührentatbeständen im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 8 W 343/19

DRsp Nr. 2021/3806

Anwaltsgebühren für die Wahrnehmung eines Termins nach Klagerücknahme Zulässigkeit des Austauschs von Gebührentatbeständen im Kostenfestsetzungsverfahren

1. Für die Wahrnehmung eines Termins durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach Klagrücknahme fällt eine erstattungsfähige 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus dem Kostenwert an.2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann eine geforderte, nicht entstandene Gebühr gegen eine entstandene, nicht geforderte Gebühr ausgetauscht werden, solange die Festsetzung dabei innerhalb des Antrags bleibt und die Gebühren auf denselben Sachverhalt bezogen sind.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2019, Az. 3 O 45/19,

abgeändert:

Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 24.04.2019 sind vom Kläger an die Beklagte zu erstatten:

€ 1,319,87

nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 26.04.2019.

2.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers

zurückgewiesen.

3.

Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen tragen von den Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kläger 78 % und die Beklagte 22 %.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: € 328,63

Normenkette:

ZPO § 91;