Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11. April 2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 27. März 2012 (38 F 105/11) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Leverkusen vom 4. Oktober 2011 in Verbindung mit dem am 3. November 2011 erlassenen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (25 WF 265/11) sind von dem Antragsteller 692,34 EUR - sechshundertzweiundneunzig Euro und vierunddreißig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25. November 2011 an die Antragsgegnerin zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.
I.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|