OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.10.2017
I-10 W 421/17
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 24.07.2017

Anwaltsgebühren im Verfahren der Aufhebung einer einstweiligen Anordnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen I-10 W 421/17

DRsp Nr. 2018/4997

Anwaltsgebühren im Verfahren der Aufhebung einer einstweiligen Anordnung

Das Anordnungsverfahren bildet mit dem Aufhebungsverfahren eine einheitliche Angelegenheit (RVG § 16 Nr. 5), so dass der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg vom 24. Juli 2017 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.523,27 €

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, bleibt in der Sache allerdings ohne Erfolg.