OLG Nürnberg - Beschluss vom 03.04.2017
2 Ws 125/17
Normen:
RVG § 15; StGB § 57 Abs. 1; StGB § 67c;
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 12.01.2017

Anwaltsgebühren im Verfahren über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und über die Aussetzung einer Maßregel

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen 2 Ws 125/17

DRsp Nr. 2018/10399

Anwaltsgebühren im Verfahren über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und über die Aussetzung einer Maßregel

Ist die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und die Anordnung einer Maßregel in der selben Verurteilung erfolgt, so sind die Verfahren über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und über die Aussetzung der Maßregeln als eine gebührenrechtliche Angelegenheit anzusehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 12.01.2017 wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

RVG § 15; StGB § 57 Abs. 1; StGB § 67c;

Gründe

I.

Der Verteidiger wendet sich mit seiner Beschwerde vom 01.02.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tage, gegen den ihm mit Verfügung vom 12.01.2017 formlos mitgeteilten und am 18.01.2017 bei ihm eingegangenen Beschluss des Landgerichts Amberg vom 12.01.2017.

Er begehrt die Festsetzung der von ihm zusätzlich neben den Gebühren im Verfahren über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung geltend gemachter Pflichtverteidigergebühren für das Verfahren über die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung in Höhe von 553,00 Euro, welche die zuständige Rechtspflegerin und auf Erinnerung das Gericht abgelehnt haben, da es sich bei den beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG handelte.

II.