Die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 12.01.2017 wird als unbegründet verworfen.
I.
Der Verteidiger wendet sich mit seiner Beschwerde vom 01.02.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tage, gegen den ihm mit Verfügung vom 12.01.2017 formlos mitgeteilten und am 18.01.2017 bei ihm eingegangenen Beschluss des Landgerichts Amberg vom 12.01.2017.
Er begehrt die Festsetzung der von ihm zusätzlich neben den Gebühren im Verfahren über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung geltend gemachter Pflichtverteidigergebühren für das Verfahren über die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung in Höhe von 553,00 Euro, welche die zuständige Rechtspflegerin und auf Erinnerung das Gericht abgelehnt haben, da es sich bei den beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG handelte.
II.
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