OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.09.2000
3 U 91/99
Normen:
EStG § 34 § 24 § 345 § 34 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 2 § 24 Nr 1 a, Nr. 1 b § 18 § 17 ; BGB § 665 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1365/98

Anwaltshaftung bei weisungswidrigem Vergleich - steuerliche Nachteile

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.09.2000 - Aktenzeichen 3 U 91/99

DRsp Nr. 2001/6591

Anwaltshaftung bei weisungswidrigem Vergleich - steuerliche Nachteile

»Keine Haftung des Rechtsanwalts, wenn er weisungswidrig einem Vergleich zustimmt, nachdem der Gegner Zahlungen über zwei Jahre verteilt leistet und dem Mandanten hierdurch steuerliche Nachteile entstehen.«

Normenkette:

EStG § 34 § 24 § 345 § 34 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 2 § 24 Nr 1 a, Nr. 1 b § 18 § 17 ; BGB § 665 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten als Mitglieder einer Anwaltssozietät auf Schadensersatz wegen Verletzung ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflichten in Anspruch.

Der Beklagte zu 1) hat die Mutter des Klägers 1995/1996 in einem Rechtsstreit A. ./. Sch. vor dem LG Hanau ( Az: 1 O 1661/95) vertreten. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, F. Sch., betrieb eine Erddeponie auf einem zum Teil in seinem, zum Teil im Eigentum der Mutter des Klägers stehenden und von dieser gepachteten Grundstück. Die Parteien des Ausgangsverfahrens hatten längere Zeit über die Frage korrespondiert, in welcher Form eine gemeinsame wirtschaftliche Auswertung der Erddeponie erfolgen könne bzw. zu welchen Konditionen Sch. den der Mutter des Klägers gehörenden Grundstücksteil erwerben könne. Auf die als Anlage zur Klagebegründung im Ausgangsverfahren vorgelegte Korrespondenz ( Bl. 8 ­ 24 d. Beiakte 1 O 1661 LG Hanau ) wird Bezug genommen.