SchlHOLG - Urteil vom 10.05.2002
11 U 212/00
Normen:
BRAO § 51 b ; BGB § 215 Abs. 2 § 222 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2002, 331
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 17.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 188/00

Anwaltshaftung wegen Fehlern bei Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels.

SchlHOLG, Urteil vom 10.05.2002 - Aktenzeichen 11 U 212/00

DRsp Nr. 2002/11118

Anwaltshaftung wegen Fehlern bei Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels.

Zur Frage der Pflichten eines mit der Prüfung von Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens beauftragten Anwalts, zur Frage der Kausalität der Pflichtverletzung für den späteren Schaden und zur Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen.

Normenkette:

BRAO § 51 b ; BGB § 215 Abs. 2 § 222 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

1.) Der Kläger führte gegen den Beklagten W. einen Zahlungsprozess beim Landgericht S, mit dem er Ansprüche aus Steuerberatertätigkeit und aus Erstattung von Personal- und Sachkosten aufgrund einer Bürogemeinschaft mit dem Beklagten W. geltend machte. Das Landgericht S wies die Klage durch Urteil vom 13. Juni 1995 - 23 O 149/95 - ab, weil der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung der Steuerberatervergütung nicht hinreichend substantiiert habe. Der Behauptung des Klägers über die vereinbarte Kostenerstattung fehle die nötige Substanz, so dass eine Zeugenvernehmung auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufe.