Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
1.) Der Kläger führte gegen den Beklagten W. einen Zahlungsprozess beim Landgericht S, mit dem er Ansprüche aus Steuerberatertätigkeit und aus Erstattung von Personal- und Sachkosten aufgrund einer Bürogemeinschaft mit dem Beklagten W. geltend machte. Das Landgericht S wies die Klage durch Urteil vom 13. Juni 1995 - 23 O 149/95 - ab, weil der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung der Steuerberatervergütung nicht hinreichend substantiiert habe. Der Behauptung des Klägers über die vereinbarte Kostenerstattung fehle die nötige Substanz, so dass eine Zeugenvernehmung auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufe.
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