FG München - Beschluss vom 05.06.2007
5 V 1112/07
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 § 114 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;

Anwaltskanzlei; Beschlagnahme; Mandantenakten

FG München, Beschluss vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 5 V 1112/07

DRsp Nr. 2007/13360

Anwaltskanzlei; Beschlagnahme; Mandantenakten

1. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschlagnahme im Rahmen von Durchsuchungen bei Banken ist der Finanzrechtsweg eröffnet, wenn sich ein Rechtsanwalt gegen die Beschlagnahme von Mandantenakten wehren will, weil er deren steuerliche Auswertung zum Nachteil seiner Mandanten verhindern will. 2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung der Beschlagnahme von Mandantenakten setzt voraus, dass glaubhaft gemacht wird, dass sowohl der Grundsatz der Verhältnismüßigkeit verletzt wurde als auch die Verfahrensgestaltung unangemessen im Sinne einer übermäßigen Datenerhebung war.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 § 114 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.