Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die von den Klägern im Rahmen eines vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens für ihr Pflegekind T. im Jahr 1996 getragenen Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben zwei leibliche Kinder. Seit dem 1. Februar 1991 besteht ein Pflegekindschaftsverhältnis zu dem Kind T. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 21. Februar 1992 wurde die elterliche Sorge für T. auf Antrag der Kindsmutter auf die Klägerin als Pflegemutter übertragen. Für das Pflegekind T. erhalten die Kläger ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 514,00 DM.
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