FG Münster - Urteil vom 20.05.2005
9 K 3656/03 K
Normen:
UmwStG § 4 Abs. 1 § 11 Abs. 1 § 12 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1561

Anwendbarkeit der §§ 11 ff. UmwStG auf die Verschmelzung der Mutter- auf die Tochterkapitalgesellschaft (sog. down-stream-merger); Teilwertabschreibung auf eigene Anteile; Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung

FG Münster, Urteil vom 20.05.2005 - Aktenzeichen 9 K 3656/03 K

DRsp Nr. 2005/12751

Anwendbarkeit der §§ 11 ff. UmwStG auf die Verschmelzung der Mutter- auf die Tochterkapitalgesellschaft (sog. "down-stream-merger"); Teilwertabschreibung auf eigene Anteile; Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung

1. Die umwandlungssteuerrechtliche Behandlung der Verschmelzung der Mutter- auf die Tochterkapitalgesellschaft richtet sich nach den §§ 11 bis 13 UmwStG. 2. Anteile der Mutterkapitalgesellschaft an der Tochterkapitalgesellschaft, die im Zuge einer Verschmelzung der Mutter- auf die Tochtergesellschaft nicht untergehen, sind gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwStG in der Eröffnungsbilanz der Tochtergesellschaft als eigene Anteile zu aktivieren. 3. Eigene Anteile können gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auf ihren niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. 4. Spiegelt der in der Bilanz der Mutterkapitalgesellschaft ausgewiesene Beteiligungsansatz an der Tochterkapitalgesellschaft erkennbar nicht mehr den zutreffenden Wert wider und erfolgt daher nach dem Vollzug der Verschmelzung der Mutter- auf die Tochtergesellschaft eine Teilwertwertabschreibung auf die eigenen Anteile, liegt bei mangelnder betrieblicher Veranlassung des Verschmelzungsvorgangs in Höhe des Abschreibungsbetrags eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter vor.