BGH - Versäumnisurteil vom 28.02.2012
II ZR 115/11
Normen:
GmbHG § 30 Abs. 1 S. 1 analog; GmbHG § 31 Abs. 1 analog;
Fundstellen:
BB 2012, 1165
BB 2012, 1564
DB 2012, 971
DStR 2012, 915
DZWIR 2012, 376
GmbHR 2012, 641
MDR 2012, 593
NZI 2012, 522
NZI 2012, 7
WM 2012, 843
ZIP 2012, 865
ZInsO 2012, 790
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 95 O 52/08
KG Berlin, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 156/09

Anwendbarkeit der Eigenkapitalersatzvorschriften bei gleichzeitiger Beteiligung eines Gesellschafters an einer Darlehen nehmenden und an einer Darlehen gebenden Gesellschaft; Anwendbarkeit der Eigenkapitalersatzvorschriften auf eine Finanzierungshilfe eines Darlehen gebenden Unternehmens

BGH, Versäumnisurteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen II ZR 115/11

DRsp Nr. 2012/8107

Anwendbarkeit der Eigenkapitalersatzvorschriften bei gleichzeitiger Beteiligung eines Gesellschafters an einer Darlehen nehmenden und an einer Darlehen gebenden Gesellschaft; Anwendbarkeit der Eigenkapitalersatzvorschriften auf eine Finanzierungshilfe eines Darlehen gebenden Unternehmens

Ist ein Gesellschafter an der Darlehen nehmenden und an der Darlehen gebenden Gesellschaft beteiligt, finden auf eine Finanzierungshilfe des Darlehen gebenden Unternehmens die Eigenkapitalersatzvorschriften Anwendung, wenn der Gesellschafter auf die Gewährung der Kredithilfe an das andere Unternehmen oder auf deren Abzug einen bestimmenden Einfluss ausüben kann. Hiervon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Gesellschafter der hilfenehmenden GmbH zwar "nur" zu 50% an der hilfeleistenden GmbH beteiligt, aber zugleich deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Mai 2010 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GmbHG § 30 Abs. 1 S. 1 analog; GmbHG § 31 Abs. 1 analog;

Tatbestand