Streitig ist, ob der Kläger (Kl) in den Veranlagungszeiträumen 1994 und 1996 einen halben Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Streitjahre gültigen Fassung beanspruchen kann.
Der Kl ist seit 1992 geschieden. Seine 1989 geborene Tochter war in den Streitjahren mit erstem Wohnsitz in der Wohnung der Mutter und mit zweitem Wohnsitz in der Wohnung des Kl gemeldet. Der Kl und seine geschiedene Frau waren während der Streitjahre für die gemeinsame Tochter zusammen sorgeberechtigt.
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