BFH - Urteil vom 25.08.2020
II R 23/18
Normen:
BGB § 738; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 6 Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2838
BB 2021, 350
BStBl II 2021, 162
DB 2020, 2671
DStR 2020, 2728
DStRE 2021, 56
DStZ 2021, 16
NZG 2021, 518
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 246/14

Anwendbarkeit der Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG bei Übertragung von Anteilen an einer noch nicht fünf Jahre bestehenden Gesellschaft

BFH, Urteil vom 25.08.2020 - Aktenzeichen II R 23/18

DRsp Nr. 2020/17956

Anwendbarkeit der Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG bei Übertragung von Anteilen an einer noch nicht fünf Jahre bestehenden Gesellschaft

1. § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG bezweckt die Abwehr missbräuchlicher Gestaltungen durch Verbindung des grundsätzlich steuerfreien Wechsels im Gesellschafterbestand einer Gesamthand mit der steuerfreien Übernahme von Grundstücken aus dem Gesamthandsvermögen. Die Vorschrift ist teleologisch zu reduzieren, soweit abstrakt keine Steuer zu vermeiden war. Auf einen konkreten Missbrauch im Einzelfall kommt es nicht an. 2. Abstraktes Missbrauchspotential fehlt, wenn der Wechsel im Gesellschafterbestand ausnahmsweise grunderwerbsteuerbar war. § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG ist insoweit nicht anzuwenden. 3. Es ist nicht maßgebend, ob die Grunderwerbsteuer festgesetzt und entrichtet wurde.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 08.05.2018 – 1 K 246/14, die Bescheide über Grunderwerbsteuer vom 04.07.2013, vom 13.09.2013, die Einspruchsentscheidung vom 09.10.2014 sowie der Bescheid vom 04.05.2018 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BGB § 738; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 6 Abs. 4 Satz 1;

Gründe

I.